Oft gestellte Fragen zum Bundesfreiwilligendienst - Angaben für Einsatzstellen
Um an der Förderung des Bundesfreiwilligendienstes partizipieren zu können, muss sich jede städtische Einsatzstelle einer der bundeszentral einzurichtenden Zentralstelle zuordnen (vgl. § 7 Abs. 3 Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG). Für den kommunalen Bereich wurde eine eigene Zentralstelle im Bundesamt gebildet, die auf Bundesebene Einsatzstellen und Freiwillige betreut.
Auf Basis der Rahmenvereinbarung mit dem Deutschen Städtetag (DST) können sich Einsatzstellen unserer Mitgliedskörperschaften der Zentralstelle des Bundesamtes anschließen. Bitte beziehen Sie sich stets auf die Spitzenverbandsnummer SPIDE00100 bzw. benutzen Sie den entsprechenden Zuordnungsvordruck. Die administrativen Unterstützungsleistungen der Zentralstelle des BAFzA sind kostenfrei.
Natürlich können sich Einsatzstellen kommunaler Einrichtungen, die bisher anderweitig zugeordnet sind, jederzeit eine Zuordnung zum DST vornehmen lassen, um damit auch die Vorteile der Servicestelle des Deutschen Städtetages in Anspruch nehmen zu können.
Zuletzt aktualisiert am 24.10.2011 von Nicole Wein.
Die Einsatzstellen erhalten ab dem 1. Juli für jüngere, kindergeldberechtigte Freiwillige eine Kostenerstattung von bis zu 250,- Euro pro Monat, für ältere, nicht kindergeldberechtigte Freiwillige, also Freiwillige, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, eine Erstattung von bis zu 350,- Euro pro Monat.
Diese Kosten gelten schon dadurch als nachgewiesen, dass vor Beginn des BFD ein Vertrag mit den entsprechenden Beträgen dem Bundesamt zur Unterschrift vorgelegt wird.
Die Kosten für Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft und Dienstkleidung) sowie für eigene Verwaltung etc. trägt in jedem Falle die Einsatzstelle selber.
Zuletzt aktualisiert am 05.09.2011 von Nicole Wein.
Die im Bundesfreiwilligendienst beschäftigten "Bufdis" gehen arbeitsrechtlich betrachtet ein Dienstverhältnis ein.
Arbeitgeber müssen auch bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten.
Dazu gehören insbesondere
- im Jahr 2011 die Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. ab 2012 der Abruf der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM),
- die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung),
- die Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn Null).
Zuletzt aktualisiert am 22.11.2011 von Suzy Coppens.
Die Einsatzstellen werden derzeit vom BAFzA gebeten, hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung in Vorlage zu treten. Sie bekommen die Fahrtkosten dann auf Antrag vom BAFzA erstattet. Derzeit existiert noch kein Formblatt für die Fahrtkostenerstattung. Es sind die üblichen Angaben erforderlich (ID der Einsatzstelle, Bankverbindung (gerne das Abrechnungskonto Taschengeld), Name des Freiwilligen, Original Bahntickets (2. Klasse), bei Fahrt mit dem PKW: Wohnort / Einsatzstelle als Start angeben, Angabe der Gesamtkilometer, ggfs. mit Ausdruck Routenplaner).
Die Vorleistung der Einsatzstelle ist eine freiwillige Angelegenheit. Ist dies nicht möglich, können Freiwillige auch selbst den formlosen Antrag auf Fahrtkostenerstattung einreichen. Zur Erleichterung der Abwicklung werden die Einsatzstellen dann gebeten, die Anträge zu sammeln und gesammelt ans BAFzA zu schicken.
Ab Januar 2012 werden die Abrechnungsmodalitäten dann direkt von den Bildungszentren übernommen.
Zuletzt aktualisiert am 27.10.2011 von Suzy Coppens.
Von den Zentralstellen, bei denen als Vertragspartnern des Bundes die Verantwortung für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen liegt, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Seminartage einschließlich der fünf Tage politische Bildung im Benehmen mit den angeschlossenen Einsatzstellen und Trägern sichergestellt. Die Zentralstellen werden pro Freiwilligem und Monat für die pädagogische Begleitung 100,- Euro in bar sowie das Recht auf kostenlose Nutzung der Bildungszentren des Bundes ("Bildungsgutschein") erhalten. Mit dem nicht personengebundenen und damit übertragbaren Bildungsgutschein können die Bildungszentren des Bundes von den Zentralstellen und Trägern bis zur vollen Kapazitätsauslastung kostenlos genutzt werden. Der Wert des Bildungsgutscheines ist so kalkuliert, dass er drei Wochen kostenloser Nutzung entspricht.
Städtische Einrichtungen, die sich dem Bundesamt als Zentralstelle angeschlossen haben, können wählen zwischen einem "Rundum-Paket" und individuellen Lösungen. Im Rahmen der Paketlösung stellt das Bundesamt die komplette pädagogische Begleitung einschließlich der Durchführung aller Seminartage sicher. Es behält dafür den Bundeszuschuss für die pädagogische Begleitung (Bildungsgutschein plus 100 €) in voller Höhe ein und wird keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen. Mit eingeschlossen sind die Fahrtkosten zu den Seminaren sowie Unterbringung und Verpflegung, so dass für die Einrichtungen tatsächlich keine Kosten anfallen.
Wenn eine individuelle Lösung gewünscht wird, also insbesondere ein Teil der Seminartage selber durchgeführt werden sollen, wird ein entsprechender Anteil des Bundeszuschusses für die pädagogische Begleitung direkt an die Bildungsträger weitergereicht.
Zuletzt aktualisiert am 05.09.2011 von Nicole Wein.
Die Städte und Mitglieder des Deutschen Städtetages bieten den Freiwilligen die Möglichkeit, sich unter dem gemeinsamen Schirm „Bundesfreiwilligendienst - für meine Stadt“ zu engagieren. Neben der begleitenden Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes ist es eine wichtige Aufgabe der Einsatzstellen, den Freiwilligen die bestehenden Möglichkeiten aufzuzeigen, ihre Zeit sinnvoll im Rahmen des BFD einzubringen. Dazu gehört an erster Stelle die unbedingt notwendige, klare Darstellung möglicher Aufgaben. Damit wird die Eigenwerbung zweifellos zu einem der wichtigsten Instrumente bei Ihrer Gewinnung von Freiwilligen.
Die Attraktivität der künftigen Aufgaben und Einsatzfelder ist somit die entscheidende Voraussetzung dafür, dass sich viele Menschen für ein freiwilliges Engagement in unseren Städten entscheiden. Aber wie definiert sich Attraktivität? Der Begriff ist so variabel wie die Menschen an sich.
Das Betätigungsfeld für Freiwillige ist sehr weit angelegt, und eine Entscheidung über Anerkennung neuer Einsatzstellen durch das Bundesamt erfolgt kurzfristig, so daß Sie das gesamte Feld gemeinnütziger Tätigkeiten grundsätzlich als potentielle Einsatzstellen ansehen können.
Nutzen Sie daher die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, mit den Freiwilligen in einen Dialog zu treten und diesen zu vermitteln, warum gerade Sie als Einsatzstelle von besonderer Bedeutung sind. Letztendlich bewerben sich die Einsatzstellen bei den Freiwilligen! Zeigen Sie vielfältige Möglichkeiten auf und geben Sie klare Strukturen des Bewerbungsablaufs vor! Ein Taschengeld steht für viele Freiwillige, ganz ähnlich wie bei den ehrenamtlichen Tätigkeiten, nicht im Vordergrund. Ganz im Gegenteil: viele Freiwillige wollen sich mit Ihren Kenntnissen und Eigenschaften als Mensch einbringen und erwarten von ihrer Einsatzstelle Anerkennung und die Möglichkeit der aktiven Einbindung in die Gruppe, die es sich in ihrer Gesamtheit zur Aufgabe gemacht hat, anderen zu helfen.
Geben Sie den Freiwilligen die Möglichkeit, sich weiter zu qualifizieren, bestimmte Tätigkeiten zu erlernen und Verantwortung zu übernehmen. Im medizinischen Bereich ist dies ein Leichtes. Dort kann im Rahmen des Krankentransports ein Personenbeförderungsschein erworben werden, oder es können Grundlagen der Notfallmedizin vermittelt werden. Bemühen Sie sich um die Anerkennung von Pflegepraktika oder einer Bescheinigung im Rahmen des Fachabiturs. Es ergibt sich ein weites Feld an Möglichkeiten, das mit den Freiwilligen für unsere Städte erschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am 05.09.2011 von Nicole Wein.
Machen Sie potentielle Freiwillige auf die besetzbaren Plätze in Ihren städtischen Einrichtungen aufmerksam. Hierfür ist es erforderlich, die besetzbaren städtischen Einsatzplätze in allen verfügbaren Medien und auch bei Veranstaltungen publik zu machen.
Bitte vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht, die verfügbaren Plätze auch in der Platzbörse auf der offiziellen Internetseite des Bundesfreiwilligendienstes einzutragen. Im Internet wird vornehmlich über diese Platzbörse nach freien Plätzen im Bundesfreiwilligendienst gesucht. Registrieren Sie sich unter im internen Bereich der Internetseite, um dann innerhalb der Platzbörse Ihre Plätze im Bundesfreiwilligendienst einzustellen.
Sind potentielle Freiwillige letztlich auf Ihre städtischen Engagementmöglichkeiten aufmerksam geworden, werden diese versuchen, mit Ihnen in Kontakt zu treten. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Kontaktversuche nicht ins Leere laufen. Anrufe und E-Mails landen zuweilen in der falschen Abteilung oder beziehen sich auf derzeit bei Ihnen nicht verfügbare Engagementmöglichkeiten. Stellen Sie sicher, dass diese Anfragen an die richtige Stelle weitergeleitet werden und potentielle Freiwillige auf diese Weise auf alle verfügbaren städtischen Plätze im Bundesfreiwilligendienst hingewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am 24.10.2011 von Nicole Wein.
Sprechen Sie mit dem / der Freiwilligen ab, für welche Zeitspanne (6, 12 oder 18 Monate) und unter welchen Konditionen (Stundenanzahl, Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung oder entsprechenden Geldersatzleistungen) der Dienst übernommen werden soll. `
Ihre Absprachen werden in einer Vereinbarung mit dem Freiwilligen festgehalten. Als Grundlage dient das Vertragsformular über die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes. Da das Rechtsverhältnis des Freiwilligen mit dem Bund und nicht mit der Einsatzstelle zustande kommt, ist der Vertrag vor Beginn des Freiwilligendienstes zur Gegenzeichnung an das Bundesamt schicken.
Zuletzt aktualisiert am 24.10.2011 von Martin Fritz.
Der Bundesfreiwilligendienst in einer städtischen Einrichtungen ist in vielen verschiedenen Lebensituationen eine sinnvolle Möglichkeit, sich für das städtische Gemeinwohl zu engagieren.
Der / die Freiwillige
- ist mit der Schule fertig und hat (noch) keine Lust zu studieren oder eine Ausbildung zu machen, bzw. möchte die Zeit bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn sinnvoll nutzen.
- möchte sich beruflich (neu) orientieren, weiß aber noch nicht genau, in welche Richtung es beruflich gehen soll und möchte mögliche Arbeitsgebiete im städtischen Bereich kennen lernen.
- ist eine Weile aus dem Joballtag ausgestiegen, z.B. wegen einer Kinderpause, und möchte im Rahmen eines freiwilligen Engagements wieder einsteigen.
- arbeitet in einem stark wirtschaftlich geprägtem Berufsfeld und möchte im Rahmen einer Auszeit soziales, kulturelles oder ökologisches Handeln kennenlernen und etwas für andere Menschen tun.
Der Bundesfreiwilligendienst ermöglicht es dem / der Freiwilligen
- ohne Druck Arbeitserfahrung und Referenzen zu sammeln.
- ganz praktisch Gutes zu tun und sich sozial, ökologisch oder kulturell zu engagieren und dabei praktische, nützliche und hilfreiche Arbeit zu leisten.
- lernt im Rahmen seines Engagements neue Leute kennen und arbeitet mit verschiedenen Generationen zusammen.
- kann seine eigenen Grenzen und Möglichkeiten erfahren und sich persönlich herausfordern.
Zuletzt aktualisiert am 05.09.2011 von Nicole Wein.
Oft gestellte Fragen zum Bundesfreiwilligendienst - Angaben für Freiwillige
Der Bundesfreiwilligendienst in einer städtischen Einrichtungen ist in vielen verschiedenen Lebensituationen eine sinnvolle Möglichkeit, sich für das städtische Gemeinwohl zu engagieren.
Sie sind
- mit der Schule fertig und haben (noch) keine Lust zu studieren oder eine Ausbildung zu machen, bzw. möchten die Zeit bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn sinnvoll nutzen.
- möchten sich beruflich (neu) orientieren, wissen aber noch nicht genau, in welche Richtung es beruflich gehen soll und möchten mögliche Arbeitsgebiete im städtischen Bereich kennen lernen.
- sind eine Weile aus dem Joballtag ausgestiegen, z.B. wegen einer Kinderpause, und möchten im Rahmen eines freiwilligen Engagements wieder einsteigen.
- arbeiten in einem stark wirtschaftlich geprägtem Berufsfeld und möchten im Rahmen einer Auszeit soziales, kulturelles oder ökologisches Handeln kennenlernen und etwas für andere Menschen tun.
Der Bundesfreiwilligendienst ermöglicht es Ihnen
- ohne Druck Arbeitserfahrung und Referenzen zu sammeln.
- ganz praktisch Gutes zu tun und sich sozial, ökologisch oder kulturell zu engagieren und dabei praktische, nützliche und hilfreiche Arbeit zu leisten.
- im Rahmen Ihres Engagements neue Leute kennenzulernen und mit verschiedenen Generationen zusammenzuarbeiten.
- Ihre eigenen Grenzen und Möglichkeiten zu erfahren und sich persönlich herauszufordern.
Zuletzt aktualisiert am 22.09.2011 von Nicole Wein.
Seit dem 01. Juli 2011 gibt es statt des Zivildienstes den Bundesfreiwilligendienst (BFD). Zusätzlich gibt es weiterhin das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ). Beide Dienste haben das Ziel, engagierten Menschen die Möglichkeit zu öffnen, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums sozial für andere zu engagieren.
Anders als beim FSJ oder FÖJ gibt es beim BFD keine Altersgrenze. Beim FSJ oder FÖJ liegt die Altersgrenze bei Vollendung des 27. Lebensjahres.
Während das FSJ oder das FÖJ nur ein Mal abgeleistet werden kann, ist beim BFD eine mehrfache Wiederholung nach jeweils fünf Jahren möglich.
Die Einsatzbereiche sind beim BFD weiter gefasst. So ist z. B. ein Einsatz in Städten nicht nur im sozialen oder ökologischen Bereich möglich, sondern in den Bereichen Sport, Integration und Zivil- und Katastrophenschutz.
Träger des BFD sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Beim FSJ oder FÖJ sind Träger anerkannter Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene. Dementsprechend erfolgt auch die Anerkennung und der Vertrag mit den Freiwilligen beim FSJ und FÖJ bei den auf Landesebene anerkannten Träger. Beim BFD erfolgt die Anerkennung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am 09.01.2012 von Suzy Coppens.
Durch das inzwischen inkraftgetretene Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011, BGBl. vom 13.12.2011) ist nun auch in aller Form und rückwirkend klar, dass für alle Freiwilligen im BFD ein Kindergeldanspruch besteht, soweit die übrigen Voraussetzungen (Altersgrenze bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres etc.) erfüllt sind. Die Familienkassen werden dies nun so schnell wie möglich umsetzen.
Zuletzt aktualisiert am 12.01.2012 von Nicole Wein.
Personen, die sich im Bundesfreiwilligendienst (BFD) engagieren, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die im Rahmen der vorgenannten Freiwilligendienste geleisteten Tätigkeiten stehen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gleich. Das für den Eintritt der Versicherungspflicht geltende Erfordernis der Entgeltlichkeit wird durch das in der Regel gewährte Taschengeld und gegebenenfalls durch die Sachleistungen Verpflegung, Unterkunft und Arbeitskleidung bzw. entsprechende Geldersatzleistungen hierfür erfüllt.Die Versicherungspflicht in der GKV besteht auch dann, wenn die Beschäftigung geringfügig ist, also das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.
Die Versicherungspflicht in der GKV erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Ausübung des BFD privat krankenversichert waren. Wenn nach dem Freiwilligendienst wieder die Voraussetzungen für eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung vorliegen, kann die private Versicherung wieder aufgenommen werden, ohne dass es zu einer erneuten Gesundheitsprüfung kommt oder Altersrückstellungen verloren gehen.
Die Beiträge, die aufgrund der Versicherungspflicht in der GKV im Rahmen des BFD zu leisten sind, werden allein von der Einsatzstelle des BFD getragen.
Zuletzt aktualisiert am 20.03.2012 von Suzy Coppens.
Da für die Dauer des Engagements im BFD eine Versicherungspflicht in der GKV besteht, ist die Familienversicherung für diese Dauer ausgeschlossen. Im Anschluss an das Engagement im BFD kann die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres fortgeführt werden, wenn sich die Kinder in Schul- oder Berufsausbildung befinden und auch die übrigen Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung erfüllt werden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011, BGBl. vom 28.12.2011) wurde erreicht, dass alle Freiwilligen, deren Schul- oder Berufsausbildung durch den Bundesfreiwilligendienst oder einen Jugendfreiwilligendienst unterbrochen oder verzögert wird, für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens aber 12 Monate, über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus kostenfrei über ihre Familie gesetzlich krankenversichert sind; dies gilt ab dem 1. Juli 2011.
Zuletzt aktualisiert am 20.03.2012 von Suzy Coppens.
Der Bundesfreiwilligendienst wird rentenrechtlich wie die Zeit einer normalen Beschäftigung gewertet.
Doch im Gegensatz zu einem üblichen Job zahlt die Einrichtung für denjenigen, der Freiwilligendienst leistet, die Beiträge allein. Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem von der Einrichtung gezahlten Taschengeld (das sind zurzeit höchstens 336 Euro monatlich) und eventueller Sachbezüge wie Unterkunft oder Verpflegung. Die Summe aus diesen Geld- und Sachbezügen wird für die Rente wie Arbeitsverdienst bewertet. Darauf zahlen die Träger der Einrichtung den normalen Rentenbeitragssatz.
Zuletzt aktualisiert am 27.03.2012 von Suzy Coppens.
Der Bundesfreiwilligendienst steht offen für Frauen und Männer, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Je nach Bundesland ist dies mit 16 Jahren, in einigen Fällen auch schon mit 15 Jahren der Fall. Die Art der Schulbildung spielt dabei keine Rolle. Eine Altersgrenze nach oben existiert auch nicht. Somit können auch Rentner und Pensionäre den BFD absolvieren. Die Nationalität der Freiwilligen spielt ebenfalls keine Rolle.
Zuletzt aktualisiert am 22.09.2011 von Nicole Wein.
Freiwillige entscheiden sich für ein Engagement von in der Regel 12 Monaten. Man kann den Dienst aber auch auf 6 Monate verkürzen oder auf 18 Monate verlängern, maximal möglich sind 24 Monate. Menschen, die älter als 27 Jahre sind, können auch in Teilzeit (mindestens 20 Stunden pro Woche) tätig werden.
Freiwillige erhalten während dieser Zeit eine Anleitung. Eine Fachkraft betreut den Freiwilligen in der Einsatzstelle und alle Freiwilligen erhalten kostenlose Seminare (Freiwillige über 27 Jahren nehmen darin in "angemessenem" Umfang teil).
Freiwillige erhalten Taschengeld für Ihren Einsatz. Die Einsatzstellen entscheiden, wie hoch das Taschengeld ausfällt. Die Höchstgrenze liegt bei 330 Euro. Ab dem 1. Januar 2012 erhöht sich die Höchstgrenze für das Taschengeld (sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) auf 336 Euro monatlich. Dieser Betrag kommt nur bei Neuverträgen mit Einsatzbeginn nach dem 31. Dez. 2011 zur Anwendung. Darüber hinaus können auch Sachmittel gewährt werden oder die Kosten dafür ersetzt werden. Die Einzelheiten werden mit der Einsatzstelle ausgehandelt.
Die Einsatzstelle übernimmt auch die Beiträge für Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Nach Abschluss des BFD erhalten die Freiwilligen ein qualifiziertes Zeugnis von ihrer Einsatzstelle.
Zuletzt aktualisiert am 12.01.2012 von Nicole Wein.
Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine städtische Einsatzstelle oder eine Stadt. Bei der Suche ist die Freiwilligenplatzbörse behilflich. Sie können sich auch an den für Ihre Region zuständigen Regionalbetreuer wenden und nach städtischen Einsatzstellen fragen.
Haben Sie Kontakt mit der Einsatzstelle aufgenommen, wird diese sie informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche. Die Einsatzstelle ist insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig.
Das Bundesamt und die oder der Freiwillige schließen dann vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Muster einer solchen Vereinbarung kann hier abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt wird aber mit der Einsatzstelle abgesprochen.
Zuletzt aktualisiert am 30.01.2012 von Martin Fritz.
Frauen und Männern, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, können den BFD auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche absolvieren. Für sie gilt auch bei der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen keine festes Zeitkontingent. Sie müssen nur in „angemessenem“ Umfang an den Seminaren teilnehmen. Was "angemessen" ist wird im Einvernehmen mit der Einsatzstelle verabredet.
Zuletzt aktualisiert am 22.09.2011 von Nicole Wein.
Die Freiwilligen werden während des BFD pädagogisch begleitet, um sie auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, ihre Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Die pädagogische Begleitung beinhaltet vor allem eine fachliche Anleitung sowie die Seminarteilnahme.
Die Einsatzstelle ist zur Anleitung der Freiwilligen verpflichtet und benennt hierzu eine Fachkraft, die die Freiwilligen unterstützt und berät. Sie vermittelt den Freiwilligen spezifische Kenntnisse für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- sowie Berufsweg. Zudem werden die Freiwilligen durch regelmäßige Gespräche und Teilhabe an Teamgesprächen in der Einsatzstelle eingebunden.
Der Gesetzgeber schreibt für den Bundesfreiwilligendienst die Teilnahme an Seminaren vor, um den Freiwilligen soziale und interkulturelle Kompetenzen zu vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.
Zuletzt aktualisiert am 22.09.2011 von Nicole Wein.
Arbeitslosengeld
Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II s. unten
ALG II
ALG II - Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - dies nicht grundsätzlich ausschließt. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) soll vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 175 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme gelten. Dieser Betrag gilt ab dem 1.1.2012 und soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Außerdem kann ein volljähriger Hilfebedürftiger vom Einkommen in der Regel nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V einen Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie gegebenenfalls Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen. Wegen dieser vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung beider Freiwilligendienste ist zudem die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie beim Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am 20.12.2011 von Martin Fritz.
Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.
Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Tage. Dauert der Bundesfreiwilligendienst weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduziert; dauert es länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am 22.09.2011 von Nicole Wein.
Nach einem Erlass des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) steht nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) noch eine Entscheidung darüber aus, ob und nach welchen Kriterien das Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst besteuert wird. Bis zu dieser Entscheidung wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung des Taschengeldes vorläufig verzichtet.
Der Beschluss für die vorgenannte Steuerfreistellung wurde nach Angaben des BMF nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder getroffen. Das BMF geht davon aus, dass die Finanzämter auf dem üblichen Dienstweg darüber informiert werden.
Zuletzt aktualisiert am 05.10.2011 von Nicole Wein.

